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Arbeitsrecht - Verfahrenskosten


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Gebühren und Kosten bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht
 
Anders als in Zivilverfahren haben Sie bei Einreichung der Klage bei Gericht keine Gerichtskosten zu zahlen. Wenn Sie sich mit Ihrem Prozessgegner in der Güteverhandlung einigen können, sind außer den Kosten für die Zustellung der Klage (Euro 6,00) keine weiteren Gerichtskosten entstanden.
 
Ist eine Einigung nicht möglich, wird ein Kammertermin anberaumt. Hier entsteht dann eine Gerichtsgebühr, die derjenige zahlt, der den Prozess verliert bzw. wenn kein Urteil gesprochen wird, der Kläger.
 
Die Kosten Ihres Rechtsanwalts müssen Sie im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (anders aber in Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht, das in der II. Instanz zuständig ist) selbst tragen, unabhängig davon, ob Sie den Prozess gewinnen oder verlieren.
 
Auch vor dem Arbeitsgericht gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu bekommen. Der Staat übernimmt dann die Kosten des Verfahrens.
 
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