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Frankfurter Rundschau, 06. Mai 2006

 

Arbeitgeber kann Gutachten von Krankenkasse fordern


Arbeitsunfähigkeit beurteilt sich nach objektiven medizinischen Kriterien nicht nach subjektivem Empfinden
 
Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Rudolf J.:
Was bedeutet Arbeits- und Dienstfähigkeit? Und wer stellt dies fest?
 
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

 
Die Arbeitsfähigkeit ist von der Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen, die gerade für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eine wichtige Rolle spielt.
 
Eine Krankheit ist nicht immer mit Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Ein Mitarbeiter kann krank, aber eben nicht arbeitsunfähig sein. Krankheit im herkömmlichen Sinne ist eigentlich nur ein regelwidriger Gesundheitszustand. Eine Arbeitsunfähigkeit hingegen liegt nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AURL) vor, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
 
Eine Arbeitsunfähigkeit kann dabei auch dann vorliegen, wenn eine Erkrankung des Arbeitnehmer zwar für sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründet, jedoch die weitere Ausübung der Tätigkeit eine solche zur Folge habe würde. Ob ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit am Arbeiten verhindert ist, beurteilt sich allein nach objektiven medizinischen Kriterien und nicht nach dem subjektiven Befinden des Arbeitnehmers und Unternehmens. Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt der behandelnde Arzt fest, dass der Beschäftigte infolge einer Krankheit arbeitsunfähig erkrankt ist. Grundsätzlich obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, die er durch ein ärztliches Attests erbringt. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trägt einen hohen Beweiswert.
 
Möchte der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung nicht gelten lassen, so muss er im Rechtsstreit konkrete Tatsachen darlegen und gegebenenfalls unter Beweis stellen, aus denen sich begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Der Arbeitgeber kann dabei (gemäß Paragraf 275 Abs. 1a Sozialgesetzbuch V) verlangen, dass die Krankenkassen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt, um Zweifel zu beseitigen.
 
Einer von einem ausländischen Arzt im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt regelmäßig der gleiche Beweiswert zu wie einer im Inland ausgestellten Bescheinigung. Voraussetzung ist jedoch, dass die ärztliche Bescheinigung erkennen lässt, dass der im Ausland behandelnde Arzt zwischen bloßer Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit differenziert und die Beurteilung somit entsprechend dem deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht vorgenommen hat.
 
Der Begriff der Dienstfähigkeit hat seinen Ursprung im Beamtenrecht und stellt das Gegenteil der dort definierten Dienstunfähigkeit dar. Nach Paragraf 42 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge körperlicher Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig ist. Der Begriff der Dienstunfähigkeit entspricht folglich im Wesentlichen dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit.
 
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