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Frankfurter Rundschau, 08. Oktober 2005
Arbeitszeitgesetz sieht elf Stunden Ruhezeit vor
An- und Abfahrt bei Dienstreisen gilt aber nicht automatisch als Arbeitszeit
Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Annkatrin H.: "Gibt es Vorschriften für die Erholungszeiten bei Dienstreisen?" Ihr Arbeitgeber zahlt meist keine Übernachtung, sondern erwartet die An- und Abreise frühmorgens und spätabends und ihr pünktliches Erscheinen am nächsten Tag im Büro.
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:
Das Arbeitsrecht sieht für Dienstreisen keine speziellen Vorschriften vor. Erholungszeiten werden durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Dies sieht als "Erholungszeiten" Ruhepausen und Ruhezeiten vor.
Nach § 5 Abs.1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit haben. Die Ruhezeit ist demnach im Prinzip nichts anderes als die Freizeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen oder Arbeitsschichten. Sie soll den Arbeitnehmer vor gesundheitlicher Schädigung bewahren und ihm durch ein gründliches Ausruhen die Möglichkeit der Erholung und der Erhaltung seiner Arbeitskraft geben. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, durch eine konkrete Arbeitszeitgestaltung die Einhaltung der Mindestruhezeit zu gewährleisten, den Arbeitseinsatz seiner Mitarbeiter also so zu gestalten, dass die Ruhezeiten eingehalten werden.
Ruhezeiten sind ununterbrochen zu gewähren. Eine Stückelung ist unzulässig. Die elfstündige Ruhezeit aus § 5 Abs.1 ArbZG stellt den Regelfall dar. Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, in denen eine Lockerung oder gar Verschärfung der gesetzlichen Vorgabe eintritt (§ 5 Abs.2 und 3 ArbZG; § 7 ArbZG; EG-Vorschriften für Kraftfahrer; § 13 JArbSchG).
"Problematisch" im Falle von Dienstreisen ist die Beurteilung der Frage, ob die Dienstreisezeit auch Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinn darstellt. Von ihrer Einordnung hängt letztlich die Beurteilung der Einhaltung der Mindestruhezeit ab.
Eine pauschale Einordnung als Arbeitszeit ist, auch wenn bei genauer Betrachtung der Arbeitnehmer bei Dienstreisen immer Freizeit verliert, nicht möglich. Dienstreisezeiten sind vielmehr nur dann als Arbeitszeiten im Sinne des ArbZG zu qualifizieren, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit in einem Umfang beansprucht wird, der die Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Bearbeitet beispielsweise der Mitarbeiter während einer Zugfahrt Akten, so handelt es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit im oben genannten Sinn.
Bedeutet hingegen die Reisezeit keine zusätzliche Belastung für den Arbeitnehmer, weil er sich etwa während der Zugfahrt erholen und entspannen kann, so handelt es sich nicht um Arbeitszeit.
Unerheblich ist dabei aus arbeitsschutzrechtlicher Betrachtung, ob die Reisezeit innerhalb oder außerhalb der regulären Arbeitszeit liegt. Dies ist lediglich für die vergütungsrechtliche Betrachtung von Bedeutung.
Dienstreisen, die mit einem Pkw angetreten werden, sind in der Regel als Arbeit zu werten. Das Führen eines Fahrzeuges ist bei heutigen Verkehrsverhältnissen mit nicht unerheblichen physischen und auch psychischen Belastungen verbunden und beansprucht daher den Arbeitnehmer in besonderem Maße. Er hat seine volle Konzentration auf den Straßenverkehr zu lenken. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eigener Entscheidung die Dienstreise mit dem Pkw antritt. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer also etwa die Anreise mit dem Zug an und lehnt der Arbeitnehmer dies ab und fährt stattdessen mit dem Pkw, so handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Die Gründe für die Pkw-Fahrt liegen hier im privaten Bereich. Der Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter ein anderes Beförderungsmittel angeboten, so dass der Pkw-Fahrt die betriebliche Veranlassung fehlt.
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