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Frankfurter Rundschau, 27. August 2005

 

Auf die Zahl der Beschäftigten kommt es an


Neues Kündigungsschutzgesetz sollte Neueinstellungen erleichtern / Manchmal greift auch jetzt noch die alte Regel

Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Jürgen S.: Der Betrieb, in dem er seit 2003 arbeitete, hat ihm jetzt gekündigt. 2004 wurde das Kündigungsschutzgesetz geändert. "Gilt für mich noch das alte oder das neue Gesetz?"

Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Reform am Arbeitsmarkt stellt einen Paradigmenwechsel im deutschen Arbeits- und Sozialrecht dar. Das Kündigungsschutzgesetz wird zu Gunsten der Arbeitgeber und zu Lasten der Arbeitnehmer gelockert, indem die Regelungen zur Sozialauswahl geändert und die Schwellenwerte, ab denen der Kündigungsschutz greift, erhöht werden. Damit sollte ein Anreiz für Neuanstellungen geschaffen werden, wobei besonders kleinere Unternehmen und Existenzgründer ermuntert werden sollten, Arbeitsplätze zu schaffen.
 
Gerade der geänderte Schwellenwert, der die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zu Gunsten des Arbeitnehmers an die Anzahl der Mitarbeiter in dem betroffenen Betrieb knüpft, führt seit der Gesetzesänderung oft zu Auslegungsfragen.
 
Sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 2004 geschlossen wurde, über sechs Monate bestand hatte und regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer zum Zeitpunkt einer Kündigung beschäftigt waren, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dies hat zur Folge, dass eine Kündigung arbeitgeberseits nur auf personen-, verhaltens- sowie betriebsbedingte Gründe gestützt werden kann. Es ist darüber hinaus eine Sozialauswahl vorzunehmen.
 
Aber auch Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 ihre Kündigung erhalten haben, können noch in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, sofern Sie bereits vor dem 1. Januar 2004 bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren und damals - nach altem Recht - Kündigungsschutz hätten beanspruchen können.
 
Sofern also einem Arbeitnehmer im Juli 2005 gekündigt wird, der Arbeitgeber jedoch nur acht Arbeitnehmer beschäftigt, wovon jedoch sechs davon bereits vor dem 1. Januar 2004, also zum Zeitpunkt des noch niedrigeren Schwellenwerts von über fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren und diese selben Mitarbeiter auch zum Zeitpunkt der Kündigung noch beim Arbeitgeber beschäftigt sind, besteht trotz der Unterschreitung des neuen Schwellenwertes Kündigungsschutz.
 
Es ist also bei einer Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes darauf zu achten, ob der Schwellenwert von über zehn Arbeitnehmern erreicht ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist eine weitergehende Prüfung vorzunehmen, wonach der alte Schwellenwert von über fünf Arbeitnehmern bei der oben dargestellten Konstellation auch zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz führen kann.
 
Bei der Aufzählung der zum Schwellenwert mitzuzählenden Arbeitnehmer sind auch Halbtagskräfte sowie auf 400-Euro-Basis beschäftigte Arbeitnehmer jeweils hälftig mitzuzählen; Auszubildende werden aber nicht berücksichtigt.
 
Der erreichte Schwellenwert ist somit neben der zumindest sechsmonatigen Beschäftigungsdauer das entscheidende Kriterium für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, welches dann auch über den damit entstanden Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung mit der Arbeitgeberseite eröffnet.
 
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