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Frankfurter Rundschau, Samstag, 30. April 2005

 

Auch bei Kündigung durch den Arbeitgeber droht Sperrfrist


Stimmt der Arbeitnehmer zu früh einer Abfindung zu, kann er mit Sanktionen der Arbeitsagentur belegt werden
 
Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Hans U.: "Was muss ein Arbeitnehmer beachten, wenn ihn der Arbeitgeber kündigt und eine Abfindung anbietet, damit keine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld eintritt?"
 
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

 
Zweck der Sperrzeitregelegung ist es, zum Schutz der Gemeinschaft der Arbeitslosenversicherten den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen. Die zu beachtenden Tatbestände hinsichtlich einer möglichen Sperrzeit des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind im Paragraf 144 SGB III aufgelistet.
 
Auch nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen, ordentlichen Kündigung kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Dezember 2003 auch der Abschluss eines so genannten Abwicklungsvertrages zu einer Sperrzeit führen. In diesen Fällen wird nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung eine außergerichtliche einvernehmliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbart, in dem der Arbeitnehmer auf die Geltendmachung seines Kündigungsschutzklagerechts verzichtet; er leistet, so das BSG, einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung seiner Arbeitslosigkeit.
 
Das Bundessozialgericht setzt somit den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Abwicklungsvertrag - der erst nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung getroffen wird - hinsichtlich der Sperrzeitregelung gleich. In beiden Fällen nämlich treffe den Arbeitnehmer eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
 
Um nunmehr sicherzustellen, dass den Arbeitnehmer nach ausgesprochener arbeitgeberseitiger Kündigung keine Sperrzeitregelung trifft, kann aus anwaltlicher Sicht nur dazu geraten werden, innerhalb der zu beachtenden Frist von drei Wochen nach Kündigungszugang, Kündigungsschutzklage zu erheben und dann in dem kurzfristig vom Arbeitsgericht anberaumten Gütetermin einen entsprechenden Abfindungsvergleich gerichtlich zu schließen, damit man dann somit bei Vorlage dieses gerichtlich protokollierten Vergleichs bei der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeitsanktion ausschließen kann.
 
Einen weiteren gangbaren Weg zu Vermeidung einer Sperrzeit bietet der 2004 eingeführte Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Denn nach diesem Verfahren trägt der Arbeitnehmer nicht aktiv zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei, sondern er unterlässt es lediglich, sich gegen die arbeitgeberseitige Kündigung gegen Zahlung der im Gesetz normierten Abfindung zur Wehr zur setzen.
 
Zwar hat dies weder das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 klargestellt, noch hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass ein Vorgehen nach Paragraf 1a KSchG keine Sperrzeit nach sich zieht. Für die Praxis besteht jedoch insoweit Rechtssicherheit, als die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Dienstanweisung zu Paragraf 144 SGB III den Standpunkt vertritt, das im Falle des Paragraf 1a KSchG kein Sperrzeittatbestand gegeben ist, es sei denn die Kündigung sei offensichtlich rechtswidrig erfolgt.
 
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