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Frankfurter Rundschau, 13. August 2005
Beim Vertrag auf die Unterschrift des Arbeitgebers achten
Ansprüche des Beschäftigten sind sonst nur schwer geltend zu machen / Abrechnung und Zeugen dienen vor Gericht als Beweise
Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Rudolf L: "Ist ein Arbeitsvertrag auch ohne die Unterschrift des Arbeitgebers wirksam?"
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:
Zunächst ist festzustellen, dass auch ein mündlicher Arbeitsvertrag selbstverständlich vollumfänglich wirksam ist, lediglich bei zulässigen Abweichungen von den allgemeinen gesetzlichen Regelungen entstehen Beweisschwierigkeiten. Es gilt vor Gericht der Grundsatz: Wer etwas für sich Günstiges beansprucht, muss dies auch beweisen!
Immer wieder wird man mit dem Problem konfrontiert, dass Arbeitnehmer eine Stelle antreten, ein schriftlicher Arbeitsvertrag zunächst von ihnen unterschrieben wird, dem Arbeitnehmer aber kein vom Arbeitgeber gegengezeichnetes Exemplar ausgehändigt wird.
Kommt es dann zu Differenzen zwischen den Arbeitsvertragsparteien, so verfügt der Arbeitnehmer zunächst über keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, mit dem er besondere Vereinbarungen in einem möglicherweise folgenden Prozess nachweisen könnte.
Will man zum Beispiel eine nicht schriftlich fixierte Provisionsregelung für Terminvereinbarungen beziehungsweise Vertragsabschlüsse im Vertriebsbereich einfordern, die über das Grundgehalt hinaus gehen, so muss man eine derartige gesonderte Provisionsregelung nachweisen.
Sofern sich die Arbeitgeberseite bei Zurückweisung des Anspruchs darauf beruft, dass eine derartige Vereinbarung tatsächlich nicht geschlossen ist, kann dann kein wirksam vereinbarter schriftlicher Arbeitsvertrag mit den beiden Unterschriften der Arbeitsvertragsparteien vorgelegt werden.
"Wer schreibt, der bleibt"
Dass ein Arbeitsverhältnis zu den praktizierten Bedingungen besteht, lässt sich selbstverständlich durch Vorlage der Gehaltsabrechnung nachweisen, in der die Höhe der Vergütung und die anzurechnende Arbeitszeit schriftlich dokumentiert werden.
Alle nicht aus der Gehaltsabrechnung ersichtlichen, möglichen weitergehenden Ansprüche könnten dann nur noch durch Vernehmung der am Vertragsschluss beteiligten Mitarbeiter des Arbeitgebers als Zeugen nachgewiesen werden.
Es empfiehlt sich also, auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu bestehen, damit die oben beschriebenen Beweisschwierigkeiten von vornherein vermieden werden; dies entspricht auch der Lebensweisheit: "Wer schreibt, der bleibt!"
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© 2007 - Hotze Rechtsanwälte
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