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Frankfurter Rundschau, 3. Dezember 2005

 

Bereitschaftsdienst zählt als Arbeitszeit


Rufbereitschaft wird als Ruhezeit gewertet, weil der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsortes frei bestimmen kann

Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Rainer L.:
In vielen Berufen ist neben der regulären Arbeitszeit ein sogenannter Not- oder Bereitschaftsdienst eingerichtet. "Wie sieht dabei sie gesetzliche Regelung bezüglich Ruhezeiten und Wiederaufnahme der regulären Arbeit aus?"


Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

Die Ruhezeit und das Bereithalten zur Arbeit stehen im Widerspruch zueinander. Die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sollen den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Schäden durch Überanstrengung bewahren und ihm durch Ausruhen die Möglichkeit zur Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft geben. Wesentliches Merkmal der Ruhezeit ist die freie Verfügbarkeit über diese Zeit. Ein Bereithalten zur Arbeit steht dem Erholungswert der Ruhezeit entgegen. In der Rechtsprechung haben sich für die Formen des Bereithaltens zur Arbeit die Begriffe "Arbeitsbereitschaft", "Bereitschaftsdienst" und "Rufbereitschaft" etabliert.
 
Bereitschaftsdienst ist die Zeitspanne, während derer der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann. Aufgrund der starken Arbeitgeberorientierung ist dieser Dienst arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit zu qualifizieren, unabhängig davon, in welchem Umfang der Arbeitnehmer regelmäßig während des Bereitschaftsdienstes tätig ist.
 
Durch Kollektivvereinbarungen (Tarifvertrag, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen) können abweichende Vereinbarungen der Arbeitszeit mit oder ohne Zeitausgleich getroffen werden. Die Rufbereitschaft hingegen ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar zu sein, um auf Abruf die Arbeit alsbald aufnehmen zu können. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes frei. Auch wenn der Arbeitnehmer zumindest in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt ist und sich arbeitsbereit und arbeitsfähig halten muss, werden Zeiten der Rufbereitschaft allgemein der Ruhezeit zugerechnet.
 
Wird der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen, so wird die Ruhezeit unterbrochen. Zeiten der Inanspruchnahme sind auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen. Die Höchstarbeitszeitgrenzen des § 3 und § 6 Abs.2 ArbZG dürfen hierbei nicht überschritten werden. Hat also ein Arbeitnehmer bereits acht Stunden gearbeitet, darf er in der sich anschließenden Rufbereitschaft bis zum Ende des Werktages nur noch zwei Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Dem Arbeitnehmer ist im Anschluss an den Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft erneut eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 Abs.1 ArbZG zu gewähren. Die Unterbrechung der Rufbereitschaft durch Vollarbeit kann damit zur Konsequenz haben, dass wegen der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Ruhezeit die nachfolgende reguläre Arbeitszeit nicht rechtzeitig angetreten werden kann.
 
Geringfügige Unterbrechungen oder Unterbrechungen, die den Arbeitnehmer kaum belasten - wie etwa die Erteilung einer kurzen telefonischen Auskunft oder das Ein- oder Ausschalten einer Beleuchtung - sind unschädlich und erfordern keinen erneuten Beginn der elfstündigen Ruhezeit. In diesem Fall können die Ruhezeiten vor und nach der Unterbrechung addiert werden.
 
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