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Frankfurter Rundschau, Samstag, 22. Januar 2005

 

Kündigungsfrist ist auch für den Arbeitnehmer bindend


Aufhebungsvereinbarung ermöglicht schnelleren Stellenwechsel / Gespräch mit dem Chef suchen / "Reisende sollte man ziehen lassen"
 
Die aktuelle Frage an "FR-Karriere" zum Thema Arbeitsrecht kommt von Christian S.: "Meine Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Das behindert erheblich meine Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Gibt es eine Möglichkeit, diese Frist zu verkürzen?"
 
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

 
Grundsätzlich sind die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen in § 622 Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Die jeweilige Kündigungsfrist ist an die Dauer der Beschäftigung in dem Unternehmen nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers gekoppelt. In der Praxis wird oft verkannt, dass grundsätzlich das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer jeweils mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann. Die in § 622 BGB erwähnten längeren Kündigungsfristen, die allein dem Arbeitsplatzschutz des Arbeitnehmers dienen, gelten zunächst nur für die arbeitgeberseitige Kündigung.
 
Im vorliegenden Fall müsste also die verlängerte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende für beide Vertragsparteien als geltend vereinbart worden sein. Dann ist diese Kündigungsfrist für beide Seiten auch bindend und steht einem kurzfristigen Arbeitsplatzwechsel zunächst entgegen. Eine Kündigung von Herrn S., die bis spätestens 31. März 2005 bei seinem Arbeitgeber vorliegen müsste, würde das Arbeitsverhältnis also frühestens zum 30. Juni 2005 wirksam beenden.
 
Dass diese lange Frist das Finden einer neuen Arbeitsstelle für den Arbeitnehmer erheblich erschwert, ist bei der derzeitigen Arbeitmarktsituation sicherlich hinderlich, andererseits bietet sie eben auch einen besonderen Arbeitsplatzschutz, der arbeitnehmerseits nicht verkannt werden sollte.
 
Vertragsbruch vermeiden
 
Die vom Arbeitnehmer zu beachtende Kündigungsfrist hindert ihn nicht, bei einem neuen Arbeitgeber noch vor Ablauf der Frist ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen. Dies stellt jedoch einen Vertragsbruch dar. Der Arbeitnehmer kann zwar keinesfalls gezwungen werden, die gesamte Dauer der Kündigungsfrist noch bei dem alten Arbeitgeber zu verbleiben. Er macht sich jedoch wegen des Vertragsbruchs schadensersatzpflichtig - wenn dem Arbeitgeber durch das vertragswidrige Fernbleiben des Arbeitnehmers ein Schaden entstehen.
 
Allerdings ist dabei der Arbeitgeber gerichtlich beweisbelastet - und eine Beweisführung in einem möglichen Prozess arbeitgeberseits nicht immer leicht lückenlos darzustellen. Zudem ist auch noch eine Schadensminderungspflicht vom Arbeitgeber zu beachten.
 
Einigung ist die Lösung
 
Abschließend kann daher festgestellt werden, dass für den vorliegenden Fall ein Gespräch mit dem Arbeitgeber die beste und sicherste Vermeidung des Problems darstellt. Der Arbeitgeber wird in der Regel den Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt "Reisende sollte man ziehen lassen" im Rahmen einer dann zu treffenden Aufhebungsvereinbarung zum gewünschten Beendigungszeitpunkt aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis entlassen.
 
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