|
|
|
|
Frankfurter Rundschau, Samstag, 22. Januar 2005
Kündigungsfrist ist auch für den Arbeitnehmer bindend
Aufhebungsvereinbarung ermöglicht schnelleren Stellenwechsel / Gespräch mit dem Chef suchen / "Reisende sollte man ziehen lassen"
Die aktuelle Frage an "FR-Karriere" zum Thema Arbeitsrecht kommt von Christian S.: "Meine Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Das behindert erheblich meine Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Gibt es eine Möglichkeit, diese Frist zu verkürzen?"
Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:
Grundsätzlich sind die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen in § 622
Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Die jeweilige Kündigungsfrist ist an die Dauer
der Beschäftigung in dem Unternehmen nach Vollendung des 25. Lebensjahres
des Arbeitnehmers gekoppelt. In der Praxis wird oft verkannt, dass
grundsätzlich das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer jeweils mit einer
Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt
werden kann. Die in § 622 BGB erwähnten längeren Kündigungsfristen, die
allein dem Arbeitsplatzschutz des Arbeitnehmers dienen, gelten zunächst nur
für die arbeitgeberseitige Kündigung.
Im vorliegenden Fall müsste also die verlängerte Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Quartalsende für beide Vertragsparteien als geltend vereinbart
worden sein. Dann ist diese Kündigungsfrist für beide Seiten auch bindend
und steht einem kurzfristigen Arbeitsplatzwechsel zunächst entgegen. Eine
Kündigung von Herrn S., die bis spätestens 31. März 2005 bei seinem
Arbeitgeber vorliegen müsste, würde das Arbeitsverhältnis also frühestens
zum 30. Juni 2005 wirksam beenden.
Dass diese lange Frist das Finden einer neuen Arbeitsstelle für den
Arbeitnehmer erheblich erschwert, ist bei der derzeitigen
Arbeitmarktsituation sicherlich hinderlich, andererseits bietet sie eben
auch einen besonderen Arbeitsplatzschutz, der arbeitnehmerseits nicht
verkannt werden sollte.
Vertragsbruch vermeiden
Die vom Arbeitnehmer zu beachtende Kündigungsfrist hindert ihn nicht, bei
einem neuen Arbeitgeber noch vor Ablauf der Frist ein neues
Arbeitsverhältnis einzugehen. Dies stellt jedoch einen Vertragsbruch dar.
Der Arbeitnehmer kann zwar keinesfalls gezwungen werden, die gesamte Dauer
der Kündigungsfrist noch bei dem alten Arbeitgeber zu verbleiben. Er macht
sich jedoch wegen des Vertragsbruchs schadensersatzpflichtig - wenn dem
Arbeitgeber durch das vertragswidrige Fernbleiben des Arbeitnehmers ein
Schaden entstehen.
Allerdings ist dabei der Arbeitgeber gerichtlich beweisbelastet - und eine
Beweisführung in einem möglichen Prozess arbeitgeberseits nicht immer leicht
lückenlos darzustellen. Zudem ist auch noch eine Schadensminderungspflicht
vom Arbeitgeber zu beachten.
Einigung ist die Lösung
Abschließend kann daher festgestellt werden, dass für den vorliegenden Fall
ein Gespräch mit dem Arbeitgeber die beste und sicherste Vermeidung des
Problems darstellt. Der Arbeitgeber wird in der Regel den Arbeitnehmer unter
dem Gesichtspunkt "Reisende sollte man ziehen lassen" im Rahmen einer dann
zu treffenden Aufhebungsvereinbarung zum gewünschten Beendigungszeitpunkt
aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis entlassen.
<-- zurück
© 2007 - Hotze Rechtsanwälte
|
|
|
|
|
|
|
|