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Frankfurter Rundschau, 26. Mai 2007

 

Rechtsschutzdeckung nun auch bei Aufhebungsvertrag


Oberlandesgericht Saarbrücken stärkt die Position der Versicherten im Falle einer drohenden Kündigung
 
Ein in der arbeitsrechtlichen Praxis sehr häufig auftretendes Problem ist durch oberlandesgerichtliche Entscheidung nunmehr zu Gunsten der rechtsschutzversicherten Arbeitnehmer entschieden worden.
 
Von Harald Hotze, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht.

 
Immer wieder stieß es auf Unverständnis, wenn ich im Rahmen meiner Hinweispflicht meinen Mandanten mitteilen musste, dass die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch die Arbeitgeberseite von der Rechtsschutzversicherung wohl nicht übernommen werden würde.
 
Dies ist glücklicherweise kürzlich geändert worden. Nunmehr ist auch für diese Fälle Rechtsschutzdeckung zu erteilen, da nach einer weiteren zu Entscheidung zu diesem Problem des Oberlandesgerichts Saarbrücken für diese Fälle von einem Versicherungsfall im Sinne von Paragraf 4, Absatz 1c, der Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) auszugehen ist.
 
Wenn ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, ist dies eine anzunehmende ernstlich gemeinten Erklärung des Arbeitgebers, dass er das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden möchte. Demnach liegt ein Rechtsverstoß vor. Es ist also ein Versicherungsfall eingetreten, da ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang vorliegt, der die Anbahnung eines Rechtskonflikts in sich trägt, also ein Rechtsstreit gewissermaßen vorprogrammiert ist.
 
Dies gilt nicht nur bei einer möglichen verhaltensbedingten Kündigung, sondern auch bei einer Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, denn damit will sich der Arbeitgeber in jedem Fall von der Beschäftigungspflicht des Arbeitnehmers lösen. Für den juristischen Laien macht es keinen Unterschied, ob die Kündigung bereits ausgesprochen worden ist oder diese ernsthaft angedroht wurde. Daher steht in solchen Fällen ein Rechtsverstoß nicht nur bevor, wie die Rechtsschutzversicherungen bislang in derartigen Fällen immer behaupteten, um sich ihrer Deckungspflicht zu entziehen, sondern er war bereits eingetreten.
 
In einem solchen Fall umfasst der Versicherungsschutz nicht nur die Kosten einer angedrohten Kündigung, sondern alle hierauf anfallenden Kosten (gemäß § 5 Abs. 1a ARB). Da die Rechtsschutzversicherungen bisher regelmäßig entsprechende Deckungen abgelehnt haben, sollte bei der Deckungsanfrage auf die oben dargestellte neue OLG-Rechtssprechung und die dadurch eingetretene Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung hingewiesen werden. Dies führt dann derzeit meist zu der entsprechenden Kostenübernahme.
 
Diese ist gerade in arbeitsgerichtlichen Verfahren so wichtig, da der Gesetzgeber in derartigen Rechtsstreitigkeiten - im Gegensatz zu der ansonsten üblichen Kostenübernahmeverpflichtung der unterlegenen Partei - jeder Partei außergerichtlich wie auch bis zum Abschluss einer möglichen ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht die ihr entstandenen Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten, unabhängig von Ausgang des Verfahrens, selbst auferlegt.
 
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