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Frankfurter Rundschau, 3. März 2007

 

Vorerst aufgefangen


Bei Personalabbau im großen Stil kommen häufig Transfergesellschaften ins Spiel
 
Wenn Betriebe oder Betriebsteile geschlossen werden und viele Menschen ihre Arbeit verlieren, bietet sich nach der derzeitigen Rechtslage eine Abwicklung über eine Transfergesellschaft an. Das hat Vorteile für Unternehmen und Angestellte.
 
Von Harald Hotze, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafrecht.

 
Frankfurt a.M. - Basis für die Gründung einer Transfergesellschaft ist die Bewilligung von Transfer-Kurzarbeitergeld gemäß Paragraf 216 b Sozialgesetzbuch (SGB) III durch die Agentur für Arbeit. Die derzeitige maximale Bezugsdauer dieser Leistungen beträgt zwölf Monate. Außerdem muss eine Betriebsänderung im Sinne des Paragrafen 111 im Betriebsverfassungsgesetz vorliegen, wonach der bevorstehende Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend sein darf. Der Hauptvorteil einer Transfergesellschaft besteht für alle Beteiligten darin, dass eine einvernehmliche Abwicklung des Personalabbaus im Sinne aller Beteiligten - Arbeitnehmer, Betriebsrat und Arbeitgeber - erfolgt.
 
Das Unternehmen selbst kann ohne Einhaltung von Kündigungsfristen Personal abbauen, teure Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht bleiben aus. Außerdem vermittelt eine Transfergesellschaft eine positive Signalwirkung auf die im Unternehmen verbleibenden Arbeitnehmer und sorgt so auch für eine größere Akzeptanz der Maßnahmen.
 
Hilfe bei der Jobsuche
 
Den Angestellten, die Ihren Arbeitsplatz verlieren, bietet sich durch den Übertritt in die Transfergesellschaft die Chance, sich mit Hilfe professioneller Unterstützung und Beratung beruflich neu zu orientieren - und nicht sofort arbeitslos zu werden. Systematische Workshops, Nachbetreuung, Thementage und Vorträge bereiten die Arbeitnehmer auf die erfolgreiche Suche nach Folgearbeitsverhältnis vor. Erfahrungsgemäß ist es von großem Vorteil für die Akzeptanz und Transparenz der Unterstützungsleistungen, wenn die Transfergesellschaft frühstmöglich einbezogen wird. Die Arbeitnehmkönnen dann durch ein professionell durchgeführtes Profiling ihrer Fähigkeiten und Neigungen gemäß an einen neuen Arbeitsplatz herangeführt werden.
 
Die Arbeitnehmer erhalten für ihre Zeit der Beschäftigung in der Transfergesellschaft 60 bis 67 Prozent der letzten Nettovergütung als Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit. Der bisherigen Arbeitgeber stockt diesen Betrag auf 80 oder 100 Prozent des bisherigen Gehaltes auf.
 
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