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Frankfurter Rundschau, 11. Februar 2006

 

Vorsicht bei Freistellung nach Kündigung


Verlust der gesetzlichen Sozialversicherung sowie eine Sperrung für das Arbeitslosengeld drohen dem Beschäftigten

Die aktuelle Frage zum Arbeitsrecht kommt von Rolf S.: "Ich habe meinen Job gekündigt und will nun mit meinem Arbeitgeber eine Freistellung vereinbaren. Gibt es dabei etwas Besonderes zu beachten, damit ich mir selbst nicht schade?"

Die Antwort gibt Rechtsanwalt Harald Hotze:

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbaren die Vertragsparteien häufig eine Freistellung des Beschäftigten von seiner Tätigkeit bis zum tatsächlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Eine solche Vereinbarung kann seit Mitte 2005 zu einem Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Sozialversicherung führen. Deshalb ist bei derartigen Vereinbarungen größte Vorsicht angebracht.
 
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutsche Rentenversicherungsbund sowie die Bundesagentur für Arbeit sind der Meinung, dass das Arbeitsverhältnis und das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit dem letzten Arbeitstag vor der Freistellung endet, obwohl das Vertragsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist fortbesteht. Hieraus ergeben sich weitreichende Folgen für die beiden Parteien: Der Betrieb wird zunächst einmal von seiner Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, wobei er für die Zeit der Freistellung entrichtete Arbeitgeberbeiträge zurückfordern kann.
 
Das heißt, dass sich für den Beschäftigten besonders nachteilige Rechtsfolgen ergeben. Für ihn erlischt mit dem Ende der Berufstätigkeit die Versicherungspflicht in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung. Für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung bedeutet dies in der Regel sogar den Verlust von so genannten Anwartschaftszeiten.
 
Das bedeutet, dass in der Arbeitslosenversicherung der Eintritt einer Sperrzeit droht. Zudem endet die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung, wobei in der gesetzlichen Krankenversicherung (gemäß § 19 Abs. 2 SGB V) noch für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Anspruch auf Leistungen besteht.
 
Die Lösung besteht nun darin, eine einvernehmliche (beidseitige) unwiderrufliche Freistellung unbedingt zu vermeiden. Einen Ausweg stellt die einvernehmliche widerrufliche Freistellung dar, denn die Möglichkeit, dass eine derartige Freistellung tatsächlich widerrufen wird, ist in den typischen Konstellationen allenfalls hypothetisch denkbar: In der Regel wird die Firma kein Interesse mehr daran haben, dass der Arbeitnehmer erneut für ihn tätig wird.
 
Weiterhin ebenso möglich ist die einseitige unwiderrufliche Freistellung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Diese müsste gesondert durch ein Schreiben des Arbeitgebers parallel neben der Aufhebungs- oder Auflösungsvertragsregelung erfolgen.
 
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